Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Feuerwehrleute mit Pressluftatmern beim Gebäudebrand

Bild vergrößern

Feuerwehrleute mit PSA
Bild: DGUV

Unter PSA versteht man die Ausrüstung, die eine Person als Schutz gegen ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit gefährdende Risiken trägt oder hält. Dazu zählen:

PSA sind individuelle Schutzmaßnahmen und nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 4 nachrangig zu anderen Schutzmaßnahmen wie "Gefährdung für Leben und Gesundheit vermeiden", "verbleibende Gefährdung möglichst gering halten" und "Gefahren an der Quelle bekämpfen".


Ablaufdiagramm

Bild vergrößern

Zeitlicher Ablauf des Übergangs von der PSA-Richtlinie 89/686/EWG zur PSA-Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-R: PSA-Richtlinie, PSA-V: PSA-Verordnung)
Bild: DGUV

Rechtlicher Hintergrund

Amtliche Informationen zu Auslegung und Anwendung der europäischen PSA-Produkt-Richtlinie (89/686/EWG) – in Deutschland umgesetzt in der Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt, 8. ProdSV) – stellt die Europäische Kommission zur Verfügung. Diese Richtlinie wird bis 2019 schrittweise durch eine europäische PSA-Verordnung (PDF, 689 KB) ersetzt; nähere Information hierzu bieten zwei Veröffentlichungen:

Neue Verordnung für Persönliche Schutzausrüstungen (PDF, 487 kB, nicht barrierefrei)
Alles Wichtige für Betriebspraktiker (PDF, 316 kB, nicht barrierefrei)

Interpretation der EU-Kommission

Im Rahmen eines von der Europäischen Kommission veranstalteten Workshops zur PSA-Verordnung am 16.11.2016 in Brüssel erklärte die Vertreterin der EU-Kommission, dass für die Bereitstellung von PSA auf dem Markt nach alter PSA-Richtlinie keine gültige EG-Baumusterprüfbescheinigung benötigt würde. Diese Bereitstellung ist nur dann nicht mehr zulässig, wenn ihr relevante sicherheitstechnische Mängel bzw. Bedenken entgegenstehen - dies gilt allerdings grundsätzlich für alle PSA.

Mit der Mitteilung der Europäischen Kommission Ende 2016 gab sie bekannt, dass nach 2016/425 Notifizierte Stellen EU-Baumusterprüfbescheinigungen schon vor dem 21.4.2018 ausstellen dürfen, der Gültigkeitsbeginn aber frühestens der 21.4.2018 sein kann.

Im "Workshop following up on the 13th European Seminar on Personal Protective Equipment, 26-27 January 2017, Berlin" erklärte der zuständige EU-Kommissionsmitarbeiter, dass Artikel 47 (1) der Verordnung (EU) 2016/425 insofern als eine Abweichung vom Artikel 46 zu interpretieren sei, als dass Prüfung und Zertifizierung nach Artikel 10 der 89/686/EWG und Überwachung nach Artikel 11 A und 11 B der 89/686/EWG auch im Übergangsjahr (21.4.2018 bis 20.4.2019) möglich sei. Ob allerdings auch die Notifizierten Stellen Prüfung, Zertifizierung und EG-Qualitätssicherung nach Artikel 11 der PSA-Richtlinie im Übergangsjahr durchführen dürfen, war Ende 2017 unter den Mitgliedstaaten noch umstritten.

Am 17. März 2017 schließlich veröffentlichte die Europäische Kommission ihr schon länger angekündigtes Dokument mit Fragen und Antworten (FAQ) zum Übergang von der PSA-Richtlinie (89/686/EWG) auf die PSA-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/425). Das 23-seitige Dokument fasst Antworten zu Fragen zusammen, die von verschiedenen Seiten an die Kommission herangetragen wurden.

Die komplizierten Fragen zum Artikel 47 konnten im FAQ-Dokument vom 17. März 2017 noch nicht abgehandelt werden. Hierzu veröffentlichte die Europäische Kommission am 7.12.2017 ihr Leitfadendokument zur Anwendung des Artikel 47 auf die Übergangsbestimmungen. Dabei geht es um die Frage: Wie lange und unter welchen Voraussetzungen darf ein Hersteller noch nach dem 21.4.2019 EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Artikel-11-Berichte auf der Basis des Artikels 47 der PSA-Verordnung für das Inverkehrbringen nutzen.

Leitfadendokument für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/425

Im April 2018 wurde die erste Ausgabe eines Leitfadens für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/425 des europäischen Parlaments und des Rats vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates veröffentlicht.

Weitere Informationen

Informationen für Auswahl, Einsatz und Pflege von PSA, die in der Praxis die Anwendung der europäischen PSA-Benutzer-Richtlinie (89/656/EWG, in Deutschland umgesetzt durch die PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV, Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen) ermöglichen, erarbeitet und veröffentlicht der Fachbereich PSA der DGUV.

Ansprechpartner

Dr. rer. nat. Martin Liedtke

Arbeitsgestaltung, Physikalische Einwirkungen

Tel: +49 30 13001-3400
Fax: +49 30 13001-38001